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AGB´s
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I. Geltung
1. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen
gelten ausschließlich; entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden sind
nur dann wirksam, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen. Allen Angeboten,
Vereinbarungen, Aufträgen und Lieferungen liegen nachstehende Bedingungen
zugrunde; durch Erteilung des Auftrages oder Annahme der Lieferung werden sie
anerkannt.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für
mündliche Zusagen jedweder Art unserer Vertreter und unseres Personals. Bei
telefonischen Bestellungen ist ausschließlich der Text der Auftragsbestätigung
maßgebend.
II. Angebote,
Auftragsausführung
1. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Der Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen wird
ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung bestimmt. Dies gilt auch,
wenn die Auftragsbestätigung im Widerspruch zur schriftlichen oder
telefonischen Bestellung steht und dieser nicht unverzüglich widersprochen
wird.
3. Technische Änderungen sind uns nach Absendung der Auftragsbestätigung
vorbehalten.
III.
Lieferzeit
1. Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vorgesehen ist.
2. Betriebsstörungen, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik oder
Aussperrung, Maschinenstörung oder durch Materialmangel seitens unserer
Vorlieferanten entstehen, entheben uns für die Dauer der Behinderung von den
eingegangenen Lieferverbindlichkeiten.
3. Wird bei Lieferverzug eine Nachfrist gesetzt, so darf diese nicht kürzer
als 3 Wochen sein. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist dem Besteller der
Rücktritt vom Vertrag möglich. Weitergehende Ansprüche wie Kostenübernahme
oder Schadenersatz sind ausgeschlossen.
IV. Preise,
Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich frei Empfangsstation des Kunden auf normaler
Frachtbasis. Wird eine andere Versandart gewünscht, dann trägt der Kunde die
Kosten der Differenzfracht.
2. Ändern sich die für unsere Fertigung maßgeblichen Kostenelemente wie
Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuern, Zölle usw., so
behalten wir uns ausdrücklich eine Angleichung der Preise auch bei schon
bestätigten Aufträgen vor.
3. Unsre Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto.
4. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von
2% über dem Wechseldiskontsatz der Österreichischen Nationalbank.
5. Ansprüche, die wir nicht schriftlich anerkannt haben, können gegen unsere
Rechnungen nicht aufgerechnet werden.
6. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen zu leisten und bei
Auslieferung getrennt zu berechnen.
7. Treten nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers Umstände ein oder werden uns
diese erst dann bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage
stellen (z.B. Wechselproteste, schleppende Zahlungen, schlechte Auskünfte,
außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich, Konkurs, etc.), dann sind
wir berechtigt, die Ware zurückzuhalten bis uns ausreichende Sicherheit
gestellt wird. Geschieht dies nicht in angemessener Frist, so können wir vom
Vertrag zurücktreten.
8. Scheckzahlungen werden unter dem Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben.
Wechselzahlungen werden nur mit unserer vorherigen Zustimmung angenommen.
Erklären wir uns mit Wechselzahlungen einverstanden, so erfolgt die
Hereinnahme von Wechseln nur erfüllungshalber. Alle hierdurch anfallenden
Kosten und Spesen einschließlich anfallender Diskontspesen gehen zu Lasten
des Kunden.
V.
Gefahrenübergang, Transport, Verpackung
1. Unsere Lieferungen verstehen sich ab Werk. Frankogrenze siehe Abs. IV/1.
Die Verpackungskosten werden in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht
zurückgenommen.
2. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem
Frachtführer übergeben haben. Bei Transport mit unseren Fahrzeugen tritt der
Gefahrenübergang ein, sobald das Fahrzeug das Werksgelände des Kunden oder
den Bestimmungsort erreicht hat. Die Abladung geschieht auf Risiko und Gefahr
des Kunden.
VI.
Mängelrügen, Gewährleistung
1. Ist die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so
bessern wir diejenigen Teile aus, die nachweisbar durch von uns mangelhaft
ausgeführte Bearbeitung ganz oder teilweise unbrauchbar geworden oder in
ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Anstelle der Nachbesserung
steht und auch Lieferung eines Ersatzteils oder Ersatzlieferung zu.
2. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb 8 Tagen nach Übernahme (bei versteckten Mängeln unverzüglich nah
Erkennbarkeit) schriftlich gemeldet werden. Lässt der Besteller die Rügefrist
verstreichen, sind weitere Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
3. Eine Überprüfung der reklamierten Teile muss uns jedoch gewährt werden,
wobei Bedingung ist, dass keine Veränderung oder Verwendung stattgefunden
hat.
4. Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des
Bestellers.
5. Ein Gewährleistungsanspruch verjährt drei Monate nach der schriftlichen
Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens jedoch in der gesetzlich
vorgesehenen Frist.
6. Weitergehende Ansprüche gegen uns, insbesondere auf Kosten- und
Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
7. Für die Gewährleistung gelten die Vorschriften der VOB, die durch
schriftliche Gewährleistungserklärungen durch uns verändert oder ergänzt
werden kann. Für die Lichtechtheit der Beschichtungen werden die
Lichtechtheitswerte der Farbwerke übernommen. Geringere Farbabweichungen sind
zulässig.
VII.
Stornierung, Sistierung, Kündigung
1. Dem Besteller ist bekannt, dass die von uns hergestellten oder
vertriebenen Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind.
2. Kündigungen, Stornierungen und Sistierungen eines wirksam erteilten
Auftrages sind nur bis zur Fertigstellung eines Erzeugnisses zulässig.
3. Im Falle einer Kündigung, Sistierung oder Stornierung sind wir berechtigt,
die bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, Sistierung oder
Stornierung angefallenen, nachweislich entstandenen Kosten sowie einen
anteiligen, den Kosten entsprechenden Gewinn, zu verlangen.
VIII.
Sonstige Ansprüche
1. Soweit im übrigen vertragliche Ansprüche im Rahmen der Gewährleistung
ausgeschlossen sind, gilt dies auch für gesetzliche Ansprüche jeglicher Art,
auch jeglicher gesetzlicher Anspruch auf Schadenersatz ist ausdrücklich
ausgeschlossen, es sei denn, das schadensursächliche Ergebnis beruht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Vertragliche und gesetzliche Ansprüche verjähren in 6 Monaten, gerechnet
ab Entdeckung des jeweiligen Mangels, sofern die Ansprüche aus einen Fehler
oder Mangel unserer Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften zählt, beruhen.
IX.
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen
aus abgeschlossenen Lieferverträgen mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus dem
Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an uns ab. Zur
Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Kunde ermächtigt.
Unberührt hiervon bleibt unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen.
Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Besteller uns
unverzüglich mitzuteilen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, uns auf Anforderung die Ware
zurückzugeben. Darin liegt nur dann ein Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich
erklären.
5. Wird die Ware, welche unter Eigentumsvorbehalt steht, gemeinsam mit anderen
Waren, die uns nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Kunden
gegen seinen Abnehmer in Höhe der zwischen uns und dem Kunden vereinbarter
Kaufpreisforderung mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als an uns
abgetreten.
6. Geht unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaus durch den Kunden unter, tritt
der Kunde die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seinen Abnehmer
in Höhe unserer Kaufpreisforderung jeweils unverzüglich an uns ab. Diese
Verpflichtung zur Abtretung gilt auch dann, wenn der Einbau im Auftrag des
Kunden durch unser Personal vorgenommen wird.
7. Etwaige Sicherheiten werden wir freigeben, sofern die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersichert sind.
X.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragswirksamkeit
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Sitz der Lieferfirma.
2. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus dem Liefervertrag, über dessen
Entstehen und seine Wirksamkeit ist auch für Scheck- und Wechselklagen
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das sachlich zuständige
Gericht der Lieferfirma.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht den
Bestand des Vertrages im übrigen.
4. Der Besteller kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung wirksam übertragen.
5. Der Vertrag untersteht österreichischem Recht.
XI. Fremde
Lieferbedingungen
Die Auftragserteilung schließt das Einverständnis des Bestellers mit
vorstehenden Bedingungen ein. Sie gelten auch dann als vereinbart, wenn die
Bedingungen des Bestellers eine abweichende Regelung beinhalten.
Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie
der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich
widersprochen haben; sie werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
Stand 04/2009
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