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AGB´s 

 

 

 

I. Geltung
1. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen. Allen Angeboten, Vereinbarungen, Aufträgen und Lieferungen liegen nachstehende Bedingungen zugrunde; durch Erteilung des Auftrages oder Annahme der Lieferung werden sie anerkannt.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für mündliche Zusagen jedweder Art unserer Vertreter und unseres Personals. Bei telefonischen Bestellungen ist ausschließlich der Text der Auftragsbestätigung maßgebend.
II. Angebote, Auftragsausführung
1. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Der Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen wird ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung bestimmt. Dies gilt auch, wenn die Auftragsbestätigung im Widerspruch zur schriftlichen oder telefonischen Bestellung steht und dieser nicht unverzüglich widersprochen wird.
3. Technische Änderungen sind uns nach Absendung der Auftragsbestätigung vorbehalten.
III. Lieferzeit
1. Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vorgesehen ist.
2. Betriebsstörungen, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik oder Aussperrung, Maschinenstörung oder durch Materialmangel seitens unserer Vorlieferanten entstehen, entheben uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten.
3. Wird bei Lieferverzug eine Nachfrist gesetzt, so darf diese nicht kürzer als 3 Wochen sein. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist dem Besteller der Rücktritt vom Vertrag möglich. Weitergehende Ansprüche wie Kostenübernahme oder Schadenersatz sind ausgeschlossen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich frei Empfangsstation des Kunden auf normaler Frachtbasis. Wird eine andere Versandart gewünscht, dann trägt der Kunde die Kosten der Differenzfracht.
2. Ändern sich die für unsere Fertigung maßgeblichen Kostenelemente wie Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuern, Zölle usw., so behalten wir uns ausdrücklich eine Angleichung der Preise auch bei schon bestätigten Aufträgen vor.
3. Unsre Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto.
4. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 2% über dem Wechseldiskontsatz der Österreichischen Nationalbank.
5. Ansprüche, die wir nicht schriftlich anerkannt haben, können gegen unsere Rechnungen nicht aufgerechnet werden.
6. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen zu leisten und bei Auslieferung getrennt zu berechnen.
7. Treten nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers Umstände ein oder werden uns diese erst dann bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen (z.B. Wechselproteste, schleppende Zahlungen, schlechte Auskünfte, außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich, Konkurs, etc.), dann sind wir berechtigt, die Ware zurückzuhalten bis uns ausreichende Sicherheit gestellt wird. Geschieht dies nicht in angemessener Frist, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
8. Scheckzahlungen werden unter dem Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben. Wechselzahlungen werden nur mit unserer vorherigen Zustimmung angenommen. Erklären wir uns mit Wechselzahlungen einverstanden, so erfolgt die Hereinnahme von Wechseln nur erfüllungshalber. Alle hierdurch anfallenden Kosten und Spesen einschließlich anfallender Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.
V. Gefahrenübergang, Transport, Verpackung

1. Unsere Lieferungen verstehen sich ab Werk. Frankogrenze siehe Abs. IV/1. Die Verpackungskosten werden in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
2. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Frachtführer übergeben haben. Bei Transport mit unseren Fahrzeugen tritt der Gefahrenübergang ein, sobald das Fahrzeug das Werksgelände des Kunden oder den Bestimmungsort erreicht hat. Die Abladung geschieht auf Risiko und Gefahr des Kunden.
VI. Mängelrügen, Gewährleistung
1. Ist die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so bessern wir diejenigen Teile aus, die nachweisbar durch von uns mangelhaft ausgeführte Bearbeitung ganz oder teilweise unbrauchbar geworden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Anstelle der Nachbesserung steht und auch Lieferung eines Ersatzteils oder Ersatzlieferung zu.
2. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Übernahme (bei versteckten Mängeln unverzüglich nah Erkennbarkeit) schriftlich gemeldet werden. Lässt der Besteller die Rügefrist verstreichen, sind weitere Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
3. Eine Überprüfung der reklamierten Teile muss uns jedoch gewährt werden, wobei Bedingung ist, dass keine Veränderung oder Verwendung stattgefunden hat.
4. Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Ein Gewährleistungsanspruch verjährt drei Monate nach der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens jedoch in der gesetzlich vorgesehenen Frist.
6. Weitergehende Ansprüche gegen uns, insbesondere auf Kosten- und Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
7. Für die Gewährleistung gelten die Vorschriften der VOB, die durch schriftliche Gewährleistungserklärungen durch uns verändert oder ergänzt werden kann. Für die Lichtechtheit der Beschichtungen werden die Lichtechtheitswerte der Farbwerke übernommen. Geringere Farbabweichungen sind zulässig.
VII. Stornierung, Sistierung, Kündigung
1. Dem Besteller ist bekannt, dass die von uns hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind.
2. Kündigungen, Stornierungen und Sistierungen eines wirksam erteilten Auftrages sind nur bis zur Fertigstellung eines Erzeugnisses zulässig.
3. Im Falle einer Kündigung, Sistierung oder Stornierung sind wir berechtigt, die bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, Sistierung oder Stornierung angefallenen, nachweislich entstandenen Kosten sowie einen anteiligen, den Kosten entsprechenden Gewinn, zu verlangen.
VIII. Sonstige Ansprüche
1. Soweit im übrigen vertragliche Ansprüche im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen sind, gilt dies auch für gesetzliche Ansprüche jeglicher Art, auch jeglicher gesetzlicher Anspruch auf Schadenersatz ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, das schadensursächliche Ergebnis beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Vertragliche und gesetzliche Ansprüche verjähren in 6 Monaten, gerechnet ab Entdeckung des jeweiligen Mangels, sofern die Ansprüche aus einen Fehler oder Mangel unserer Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, beruhen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus abgeschlossenen Lieferverträgen mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an uns ab. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Kunde ermächtigt. Unberührt hiervon bleibt unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, uns auf Anforderung die Ware zurückzugeben. Darin liegt nur dann ein Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
5. Wird die Ware, welche unter Eigentumsvorbehalt steht, gemeinsam mit anderen Waren, die uns nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen seinen Abnehmer in Höhe der zwischen uns und dem Kunden vereinbarter Kaufpreisforderung mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als an uns abgetreten.
6. Geht unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaus durch den Kunden unter, tritt der Kunde die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seinen Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung jeweils unverzüglich an uns ab. Diese Verpflichtung zur Abtretung gilt auch dann, wenn der Einbau im Auftrag des Kunden durch unser Personal vorgenommen wird.
7. Etwaige Sicherheiten werden wir freigeben, sofern die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersichert sind.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragswirksamkeit
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Sitz der Lieferfirma.
2. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus dem Liefervertrag, über dessen Entstehen und seine Wirksamkeit ist ­ auch für Scheck- und Wechselklagen ­ ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ­ das sachlich zuständige Gericht der Lieferfirma.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht den Bestand des Vertrages im übrigen.
4. Der Besteller kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung wirksam übertragen.
5. Der Vertrag untersteht österreichischem Recht.
XI. Fremde Lieferbedingungen
Die Auftragserteilung schließt das Einverständnis des Bestellers mit vorstehenden Bedingungen ein. Sie gelten auch dann als vereinbart, wenn die Bedingungen des Bestellers eine abweichende Regelung beinhalten. Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben; sie werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Stand 04/2009